Todesfall im Wohnhaus

  • Jeder Todesfall ist unverzüglich einer Totenbeschau zu unterziehen.
  • Vor Durchführung der Totenbeschau darf keine Veränderung am/an der Verstorbenen und seiner/ihrer Lage vorgenommen werden.
  • Stand der/die Verstorbene vor seinem/ihrem Ableben in ärztlicher Behandlung, hat der Arzt, der den/die Verstorbene(n) zuletzt behandelt hat, einen ärztlichen Behandlungsschein auszustellen. Dieser Behandlungsschein ist dem Totenbeschauer vorzulegen.
  • Zur Todesfallanzeige sind die Familienangehörigen des/der Verstorbenen oder andere in der Wohnung lebende Personen, Pflegepersonen oder jene Personen verpflichtet, die den Todesfall bemerkt oder den/die Verstorbene(n) aufgefunden oder von dem Todesfall Kenntnis erlangt haben.
  • Bei wem der Todesfall persönlich oder telefonisch anzuzeigen ist, ist in den neun Bestattungsgesetzen unterschiedlich geregelt, es ist jedoch in allen Gesetzen vorgesehen, dass diese Anzeige auch durch den Bestatter an die zuständige Stelle weitergeleitet werden kann. Wenn die Nachricht vom Tod Sie in einem unerwarteten Moment erwischt hat, sollten Sie sich auch an den Bestatter wenden. Zum Beispiel haben Sie ein online casino gespielt (die Liste der besten von ihnen kann auf Simugames gefunden werden) und Sie haben plötzlich angerufen und den Tod eines geliebten Menschen gemeldet. Der Bestatter weiß was zu tun ist.
  • Wenden Sie sich daher unverzüglich telefonisch oder persönlich an den Bestatter, der die Anzeige des Todesfalles veranlasst. Welche Dokumente dem Totenbeschauarzt vorzulegen sind ist unter Behörden und Urkunden ersichtlich.
  • Erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch, dann informieren Sie den Bestatter über die für den/die Verstorbene(n) vorgesehene Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) und wenn möglich, ob die Beisetzung in einer bestehenden Grabstelle (Erdgrab, Gruft u.a.m.) erfolgen wird, damit Sie der Bestatter bei der Auswahl des für die Abholung benötigten Sarges beraten kann. Wenn auf die Körpergröße oder/und den Körperumfang des/der Verstorbenen im Bezug auf die Sargausmaße Bedacht genommen werden muss, ist dies dem Bestatter ebenfalls mitzuteilen. Vereinbaren Sie mit ihm, wann Sie ihn zur Aufnahme des Todesfalles (Auftragserteilung) in seinen Geschäftsräumen aufsuchen werden. Anlässlich der Aufnahme des Todesfalles wird Sie der Bestatter über den möglichen Ablauf der Bestattungsdurchführung u.a.m. informieren und Ihnen durch seine Beratung bei Ihren Entscheidungen behilflich sein.
  • Die Abholung des/der Verstorbenen kann erst nach Abschluss der Totenbeschau erfolgen. Verständigen Sie den Bestatter darüber, dass die Totenbeschau erfolgt ist.
  • Nach der Totenbeschau, spätestens aber an dem Sterbetag folgenden Werktag ist bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt die Eintragung im Sterbebuch vornehmen zu lassen. Zur Anzeige des Todes ist ein bestimmter Personenkreis (der Ehegatte/Ehegattin oder sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben) verpflichtet, gegebenenfalls – regional unterschiedlich geregelt – übernimmt auch der Bestatter die Beurkundung des Todesfalles. Welche Dokumente für das Standesamt benötigt werden ist unter Behörden und Urkunden ersichtlich.
  • Wenn Sie die Möglichkeit haben unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles den Bestatter aufzusuchen, kann die Abholung des/der Verstorbenen, die Auswahl des erforderlichen Sarges, die Art und der Ablauf der Bestattungsdurchführung u.a.m. im Zusammenhang mit der Erteilung des Auftrages entschieden werden.
  • Nähere Informationen über die in Ihrem Bundesland bei einem Todesfall im Wohnhaus übliche Vorgangsweise entnehmen Sie, bitte, der Einschaltung des jeweiligen Bundeslandes.
  • Die nach dem Ableben eines Menschen – unabhängig vom Begräbnis – erforderlichen Wege entnehmen Sie bitte, den Hinweisen die unter Nach der Bestattungsdurchführung angeführt sind.